Tierhalterhaftung

Grundlagen

Die Tierhalterhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) geregelt. Sie verpflichtet Tierhalter, für Schäden aufzukommen, die durch ihr Tier verursacht werden – unabhängig davon, ob der Halter selbst ein Verschulden trifft.

Dieser Grundsatz beruht auf der „besonderen Tiergefahr“, also dem unberechenbaren Verhalten von Tieren wie Flucht, Beißen, Ausschlagen oder abruptem Losreißen.

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Leistungsbereiche

Die Tierhalterhaftpflicht schützt Halter vor den finanziellen Folgen der gesetzlichen Tierhalterhaftung.

  • Personenschäden: Verletzungen von Dritten durch das Tier.
  • Sachschäden: Beschädigung fremder Gegenstände, Kleidung oder Fahrzeuge.
  • Vermögensfolgeschäden: z. B. Verdienstausfall nach einem Personenschaden.
  • Schäden bei Fremdbetreuung: z. B. wenn das Tier von Freunden oder Nachbarn geführt wird.
  • Weide- und Ausbruchsschäden: wenn Tiere ausbrechen und Schäden verursachen.

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Zielgruppen

Die Tierhalterhaftung betrifft grundsätzlich alle Tierhalter, deren Tiere ein unvorhersehbares Risiko darstellen. Besonders relevant ist sie für:

  • Hundehalter aller Rassen
  • Pferdehalter & Reitbeteiligungen
  • Halter größerer Haustiere
  • Tierhalter, die Tiere zeitweise an Dritte übergeben
  • Halterschaft mit regelmäßiger Teilnahme am Straßen- oder Reitverkehr

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Kosten & Tarife

Die Kosten einer Tierhalterhaftpflicht hängen von Tierart, Anzahl der Tiere, Nutzung und gewünschtem Leistungsumfang ab.

Leistungsstarke Tarife beinhalten oft zusätzliche Bausteine wie Mietsachschäden, Schäden bei Fremdbetreuung oder erhöhte Deckungssummen.

FAQ – Häufige Fragen

Was ist die Tierhalterhaftung?

Sie verpflichtet Tierhalter, für Schäden zu haften, die durch die unberechenbare Natur des Tieres entstehen – unabhängig vom Verschulden des Halters.

Gilt die Tierhalterhaftung auch, wenn jemand anders mein Tier führt?

Ja. Viele Tarife decken Schäden ab, wenn berechtigte Personen das Tier vorübergehend betreuen oder führen.

Bin ich für jeden Schaden meines Tieres verantwortlich?

Grundsätzlich ja, sofern der Schaden aus der typischen Tiergefahr entsteht. Die genaue Regulierung hängt vom Einzelfall und vom Tarif ab.



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Stand der Inhalte: letzte Prüfung Oktober 2025