Sachschäden – Haftungsrechtliche Einordnung von Beschädigungen an Gegenständen
Sachschäden betreffen die Beschädigung, Zerstörung oder Beeinträchtigung von Sachen. Sie zählen zu den grundlegenden Schadenarten im Haftungsrecht und sind klar von Personen- und Vermögensschäden abzugrenzen.
Einordnung von Sachschäden
Als Sachschäden gelten Beeinträchtigungen an körperlichen Gegenständen, unabhängig davon, ob diese beschädigt oder vollständig zerstört werden. Maßgeblich ist die Veränderung des sachlichen Zustands, nicht der daraus resultierende finanzielle Aufwand.
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Haftungsrechtlicher Hintergrund
Sachschäden können Schadenersatzansprüche auslösen, wenn eine gesetzliche Haftungsvoraussetzung erfüllt ist. Grundlage sind die allgemeinen Regeln des Zivilrechts zur Haftung für Eigentumsverletzungen.
Abgrenzung zu anderen Schadenarten
Sachschäden sind von Personenschäden sowie von reinen Vermögensschäden zu unterscheiden. Während Sachschäden körperliche Gegenstände betreffen, beziehen sich andere Schadenarten auf Personen oder finanzielle Nachteile.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld werden Sachschäden als eigenständige Schadenart behandelt. Ob und in welchem Umfang vertragliche Regelungen darauf Bezug nehmen, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zu Sachschäden
Was versteht man unter einem Sachschaden?
Ein Sachschaden liegt vor, wenn eine Sache beschädigt, zerstört oder in ihrem Zustand beeinträchtigt wird.
Unterscheiden sich Sachschäden von Vermögensschäden?
Ja, Sachschäden betreffen körperliche Gegenstände, während Vermögensschäden rein finanzielle Nachteile ohne Sachbezug darstellen.
Sind Sachschäden automatisch versichert?
Ob Sachschäden berücksichtigt werden, hängt ausschließlich von den vertraglichen Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab.