Mietsachschäden – Haftungsrechtliche Einordnung von Schäden an gemieteten Sachen
Mietsachschäden bezeichnen Schäden an Sachen, die im Rahmen eines Miet- oder Leihverhältnisses genutzt werden. Maßgeblich ist eine über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Beeinträchtigung der Mietsache.
Begriffliche Einordnung
Mietsachschäden liegen vor, wenn sich der Zustand einer gemieteten Sache verschlechtert und diese Verschlechterung nicht dem gewöhnlichen Gebrauch zuzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass die Sache im Eigentum eines Dritten steht.
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Abgrenzung zur Abnutzung
Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, gelten als Abnutzung und stellen keinen Schaden dar. Erst eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung kann als Mietsachschaden eingeordnet werden.
Abgrenzung zu anderen Schadenarten
Mietsachschäden sind eine besondere Ausprägung von Sachschäden. Sie sind von Personenschäden sowie von Vermögensschäden abzugrenzen, bei denen keine körperliche Sache betroffen ist.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld werden Mietsachschäden gesondert betrachtet. Ob und in welchem Umfang eine vertragliche Berücksichtigung erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zu Mietsachschäden
Was sind Mietsachschäden?
Mietsachschäden sind Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Ist jede Zustandsveränderung ein Mietsachschaden?
Nein, Veränderungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch gelten als Abnutzung und nicht als Schaden.
Sind Mietsachschäden automatisch versichert?
Ob Mietsachschäden berücksichtigt werden, hängt ausschließlich von den vertraglichen Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab.