Kinderabsicherung – Vertragliche Einordnung minderjähriger Personen
Der Begriff Kinderabsicherung beschreibt vertragliche Regelungen, durch die minderjährige Personen innerhalb eines Versicherungsvertrags berücksichtigt werden können. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlichen Haftungsgrundlagen.
Begriffliche Einordnung
Kinderabsicherung stellt keinen eigenständigen Versicherungszweig dar. Der Begriff bezeichnet vielmehr vertragliche Regelungen, durch die Kinder als mitberücksichtigte Personen innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrags eingeordnet werden können.
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Rechtlicher Hintergrund
Die Haftung von Kindern ist gesetzlich gesondert geregelt. Ob und in welchem Umfang eine Haftung besteht, richtet sich insbesondere nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Vertragliche Regelungen können diese gesetzliche Ausgangslage aufgreifen.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Kinderabsicherung ist von Regelungen zur Haushaltsgemeinschaft oder zu Familienleistungen abzugrenzen. Sie betrifft ausschließlich die vertragliche Berücksichtigung minderjähriger Personen.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld dient die Kinderabsicherung der organisatorischen Zuordnung von Kindern innerhalb eines Vertrags. Ob und in welchem Umfang eine Berücksichtigung erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zur Kinderabsicherung
Was bedeutet Kinderabsicherung?
Kinderabsicherung bezeichnet vertragliche Regelungen zur Berücksichtigung minderjähriger Personen innerhalb eines Versicherungsvertrags.
Ist Kinderabsicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, die Kinderabsicherung ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen und nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung.
Besteht durch Kinderabsicherung automatisch eine Haftung?
Nein, eine Haftung ergibt sich ausschließlich aus den gesetzlichen Haftungsregelungen und nicht aus der vertraglichen Berücksichtigung.