Gefälligkeitsschäden – Haftungsfragen bei freiwilligen Hilfeleistungen
Gefälligkeitsschäden können entstehen, wenn im Rahmen freiwilliger, unentgeltlicher Hilfeleistungen ein Schaden verursacht wird. Die haftungsrechtliche Einordnung richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen und dem konkreten Verhältnis der beteiligten Personen.
Einordnung von Gefälligkeitsschäden
Als Gefälligkeitsschäden werden Schäden bezeichnet, die im Zusammenhang mit freiwilligen Hilfeleistungen ohne rechtliche Verpflichtung entstehen können. Die Besonderheit liegt darin, dass keine vertragliche Leistungspflicht besteht.
Eine übergreifende Einordnung von Haftungs- und Versicherungsthemen finden Sie auf Kosten-Versicherung.de.
Haftungsrechtlicher Hintergrund
Ob bei Gefälligkeitsschäden eine Schadenersatzpflicht besteht, hängt von den gesetzlichen Haftungsgrundlagen ab. Dabei spielt unter anderem eine Rolle, in welchem Umfang ein Haftungsmaßstab anzulegen ist.
Abgrenzung zu anderen Schadenarten
Gefälligkeitsschäden sind von klassischen Sach- oder Vermögensschäden abzugrenzen, die aus vertraglichen oder beruflichen Tätigkeiten entstehen. Die rechtliche Bewertung erfolgt eigenständig.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld werden Gefälligkeitsschäden gesondert betrachtet. Ob und in welchem Umfang vertragliche Regelungen diese Schäden berücksichtigen, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zu Gefälligkeitsschäden
Was versteht man unter Gefälligkeitsschäden?
Gefälligkeitsschäden sind Schäden, die im Rahmen freiwilliger und unentgeltlicher Hilfeleistungen entstehen können.
Besteht bei Gefälligkeitsschäden automatisch eine Haftung?
Nein, eine Haftung ergibt sich nicht automatisch, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Haftungsgrundlagen des Einzelfalls.
Sind Gefälligkeitsschäden versichert?
Ob Gefälligkeitsschäden berücksichtigt werden, hängt ausschließlich von den vertraglichen Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab.