Deliktunfähigkeit – Haftungsausschluss nach gesetzlichen Vorgaben
Deliktunfähigkeit bezeichnet einen gesetzlich geregelten Zustand, bei dem eine Person für verursachte Schäden nicht haftbar gemacht wird. Grundlage sind feste Alters- und Einsichtskriterien des Zivilrechts.
Rechtliche Einordnung
Die Deliktunfähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie beschreibt Fälle, in denen eine Person aufgrund ihres Alters oder fehlender Einsichtsfähigkeit nicht für Schäden haftet.
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Abgrenzung zur Haftung
Liegt Deliktunfähigkeit vor, entfällt die persönliche Schadenersatzpflicht. Dies unterscheidet sich grundlegend von Fällen fahrlässigen oder pflichtwidrigen Handelns, bei denen eine Haftung grundsätzlich möglich ist.
Bedeutung im Haftungsrecht
Die Deliktunfähigkeit dient dem Schutz bestimmter Personengruppen vor rechtlicher Überforderung. Sie stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Haftungsprinzip dar und ist eng gesetzlich begrenzt.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld wird die Deliktunfähigkeit als rechtlicher Ausgangspunkt betrachtet. Ob und in welcher Form vertragliche Regelungen daran anknüpfen, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zur Deliktunfähigkeit
Was bedeutet Deliktunfähigkeit?
Deliktunfähigkeit bedeutet, dass eine Person gesetzlich nicht für verursachte Schäden haftbar gemacht wird.
Ist Deliktunfähigkeit eine Versicherungsleistung?
Nein, Deliktunfähigkeit ist eine gesetzliche Regelung und keine vertragliche Leistung.
Kann Deliktunfähigkeit vertraglich aufgehoben werden?
Nein, die gesetzlichen Voraussetzungen der Deliktunfähigkeit sind nicht vertraglich veränderbar.