Amtshaftung

Begriffliche Einordnung

Die Amtshaftung bezeichnet eine gesetzlich geregelte Haftungsform, bei der nicht der handelnde Amtsträger persönlich, sondern der jeweilige Hoheitsträger für verursachte Schäden eintritt. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit.

Rechtlicher Hintergrund

Die Amtshaftung ist gesetzlich geregelt und setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch ein Schaden verursacht wird. Maßgeblich ist die Zurechnung der Handlung zum staatlichen Aufgabenbereich.

Diensthaftpflicht
Sorgfaltspflichten

Abgrenzung zu anderen Haftungsformen

Die Amtshaftung ist von der persönlichen Haftung sowie von der allgemeinen Privathaftung abzugrenzen. Sie betrifft ausschließlich Schäden aus hoheitlichem Handeln.

Privathaftpflicht
Arbeitsfehler

Einordnung im Versicherungsumfeld

Im Versicherungsumfeld steht die Amtshaftung im Zusammenhang mit der Absicherung dienstlicher Haftungsrisiken. Ob und in welchem Umfang eine vertragliche Berücksichtigung erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Diensthaftpflicht
Leistungsumfang

FAQ – Häufige Fragen zur Amtshaftung

Was versteht man unter Amtshaftung?

Amtshaftung bezeichnet die Haftung des Staates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden aus Pflichtverletzungen von Amtsträgern.

Haftet der Amtsträger persönlich?

In der Regel haftet der Hoheitsträger. Eine persönliche Haftung des Amtsträgers ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Ist Amtshaftung eine Versicherung?

Nein, die Amtshaftung ist eine gesetzliche Haftungsregelung und keine Versicherung.

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