Amtshaftung – Rechtliche Einordnung staatlicher Haftung
Die Amtshaftung beschreibt die Haftung des Staates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden, die durch Pflichtverletzungen von Amtsträgern in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit entstehen können.
Begriffliche Einordnung
Die Amtshaftung bezeichnet eine gesetzlich geregelte Haftungsform, bei der nicht der handelnde Amtsträger persönlich, sondern der jeweilige Hoheitsträger für verursachte Schäden eintritt. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit.
Eine übergreifende Einordnung von Haftungs- und Versicherungsthemen finden Sie auf
Kosten-Versicherung.de.
Rechtlicher Hintergrund
Die Amtshaftung ist gesetzlich geregelt und setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch ein Schaden verursacht wird. Maßgeblich ist die Zurechnung der Handlung zum staatlichen Aufgabenbereich.
Abgrenzung zu anderen Haftungsformen
Die Amtshaftung ist von der persönlichen Haftung sowie von der allgemeinen Privathaftung abzugrenzen. Sie betrifft ausschließlich Schäden aus hoheitlichem Handeln.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld steht die Amtshaftung im Zusammenhang mit der Absicherung dienstlicher Haftungsrisiken. Ob und in welchem Umfang eine vertragliche Berücksichtigung erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zur Amtshaftung
Was versteht man unter Amtshaftung?
Amtshaftung bezeichnet die Haftung des Staates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden aus Pflichtverletzungen von Amtsträgern.
Haftet der Amtsträger persönlich?
In der Regel haftet der Hoheitsträger. Eine persönliche Haftung des Amtsträgers ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Ist Amtshaftung eine Versicherung?
Nein, die Amtshaftung ist eine gesetzliche Haftungsregelung und keine Versicherung.