Personenschäden – Haftungsrechtliche Einordnung körperlicher Beeinträchtigungen
Personenschäden betreffen Beeinträchtigungen der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität einer Person. Sie gehören zu den zentralen Schadenarten im Haftungsrecht und unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen.
Einordnung von Personenschäden
Als Personenschäden werden Schäden bezeichnet, die durch Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit entstehen. Maßgeblich ist die unmittelbare Betroffenheit einer Person, unabhängig von Sach- oder Vermögensfolgen.
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Haftungsrechtlicher Hintergrund
Personenschäden können Schadenersatzansprüche auslösen, wenn eine gesetzliche Haftungsvoraussetzung erfüllt ist. Grundlage sind die allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit.
Abgrenzung zu anderen Schadenarten
Personenschäden sind von Sachschäden und Vermögensschäden abzugrenzen. Während sie die körperliche Integrität betreffen, beziehen sich andere Schadenarten auf Gegenstände oder rein finanzielle Nachteile.
Einordnung im Versicherungsumfeld
Im Versicherungsumfeld nehmen Personenschäden eine besondere Stellung ein. Ob und in welchem Umfang vertragliche Regelungen hierauf Bezug nehmen, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
FAQ – Häufige Fragen zu Personenschäden
Was versteht man unter einem Personenschaden?
Ein Personenschaden liegt vor, wenn Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt werden.
Unterscheiden sich Personenschäden von anderen Schadenarten?
Ja, Personenschäden betreffen unmittelbar die Person selbst und sind von Sach- oder Vermögensschäden klar abzugrenzen.
Sind Personenschäden automatisch versichert?
Ob Personenschäden berücksichtigt werden, hängt ausschließlich von den vertraglichen Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab.